Aktuelle Entwicklungen im WPV
Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers
Die (mögliche) Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers stellt einen bedeutenden Schritt zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer dar. Ziel ist es, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern eine berufsrechtlich klar definierte Möglichkeit zur Tätigkeit bei nicht-wirtschaftsprüfenden Arbeitgebern zu eröffnen – vergleichbar mit dem bereits etablierten Status von Syndikus-Rechtsanwälten oder Syndikus-Steuerberatern.
Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 3. Januar 2025 durch die frühere Bundesregierung vorgelegt (BR DS 7/25). Da dieser nicht der parlamentarischen Diskontinuität unterliegt, kann das Verfahren im neuen Bundestag fortgeführt werden, ohne dass ein neuer Entwurf eingebracht werden muss. Die Initiative geht maßgeblich auf die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zurück, die die Einführung als wichtigen Beitrag zur Zukunftssicherung des Berufsstands ansieht. Dieses Bestreben unterstützt das WPV grundsätzlich.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Eine zentrale Frage sowohl für die betroffenen Berufsträger als auch das WPV als Versichertengemeinschaft ist die Befreiungsfähigkeit des zukünftigen Syndikus-Wirtschaftsprüfers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Angestellte Wirtschaftsprüfer sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.
Ob die Befreiungsvoraussetzungen auch für Syndikus-Wirtschaftsprüfer erfüllt sind, ist bislang nicht abschließend geklärt. Auf Anregung der Aufsichtsbehörde des WPV, dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, hat der Bundesrat im Februar 2025 einstimmig (16:0 Stimmen) einen Prüfauftrag beschlossen, um die Schaffung einer klarstellenden Befreiungsregelung – analog zu der für Syndikus-Rechtsanwälte – im Sozialgesetzbuch VI und/oder der Wirtschaftsprüferordnung zu prüfen. Dieser Prüfauftrag ist von der alten Bundesregierung ohne Begründung abgelehnt worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Befreiungsmöglichkeit für den Syndikus-Wirtschaftsprüfer nunmehr ausgeschlossen ist. Der Bundesrat hat sich einstimmig für eine Prüfung durch den Gesetzgeber ausgesprochen, so dass zu hoffen ist, dass die neue Bundesregierung dem Prüfauftrag des Bundesrates in angemessener Weise nachgeht. Aus Sicht des WPV haben wir zum jetzigen Zeitpunkt alles dafür getan, um sowohl für die Betroffenen als auch die Versichertengemeinschaft des WPV das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Weiteres Vorgehen
Vorstand und Geschäftsführung verfolgen die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam und stehen im regelmäßigen Austausch sowohl mit der nordrheinwestfälischen Aufsichtsbehörde als auch der WPK. Sollte sich abzeichnen, dass künftige Syndikus-Wirtschaftsprüfer sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen können, wären ggf. Satzungsänderungen erforderlich, um sowohl für die betroffenen Mitglieder als auch die Versichertengemeinschaft des WPV eine sachgerechte und tragfähige Lösung zu gewährleisten.
___________
Sitzung der Siebten Vertreterversammlung am 27. Mai 2025
Die Siebte Vertreterversammlung ist am 27. Mai 2025 zu ihrer 5. Sitzung zusammengetreten und hat im Rahmen der Sitzung u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
Die Vertreterversammlung hat den Jahresabschluss des WPV zum 31. Dezember 2024, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Köln, versehen ist, festgestellt. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht ist hier (Mitgliederbereich) veröffentlicht. Dem Vorstand des WPV wurde mit Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 erteilt.
Auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie eines versicherungsmathematischen Gutachtens der Heubeck AG hat die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen, dass der Rentensteigerungsbetrag mit Wirkung für Rentenfälle ab dem 1. Januar 2026 auf 89,90 € erhöht wird und die laufenden Renten mit Wirkung ab 1. Januar 2026 um 2,8 % erhöht werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes ist die Forvis Mazars GmbH & Co. KG als Jahresabschlussprüferin des WPV zum 31. Dezember 2025 gewählt worden.
Die Vertreterversammlung hat der Feststellung des Jahresabschlusses der WPV Advisory & Asset Management GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 2024, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Forvis Mazars GmbH & Co. KG versehen ist, sowie der Wahl der Forvis Mazars GmbH & Co. KG als Jahresabschlussprüferin der WPV Advisory & Asset Management GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 2025 zugestimmt.
Die Vertreterversammlung hat Änderungen der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung beschlossen. Die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung ist hier (Mitgliederbereich) veröffentlicht.
Des Weiteren hat die Siebte Vertreterversammlung nach dem Ausscheiden von Herrn WP/StB Prof. Dr. Norbert Schwieters aus dem Vorstand Herrn WP/StB Dipl.-Betrw. Guido Moesta als Mitglied des Vorstandes und Herrn WP/StB Dipl.-Kfm./MBA (USA) Jörg Engels als Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie als Mitglied des Beratenden Ausschusses gewählt. Die aktuelle Zusammensetzung der Gremien finden Sie hier.
___________
BMF-Schreiben zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchsrabe aa EStG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. März 2025 die Finanzbehörden angewiesen, die Steuerfestsetzungen von Leibrentnern der Basisversorgung nicht länger vorläufig festzusetzen.
Mit BMF-Schreiben vom 30. August 2021 wurden die Finanzbehörden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird. Hintergrund war, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) – unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2002 (Az. 2 BvL 17/99) – davon ausgegangen war, dass eine „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.
Mit Beschlüssen vom 7. November 2023 hat das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Das BVerfG hat ausgeführt, dass die vom BFH angeführte Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung zu vermeiden sei, lediglich so verstehen sei, dass der Gesetzgeber nur eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern soll, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall verhindern müsse.
Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG hat das BMF zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt. Die durch BMF-Schreiben vom 30. August 2021 (BStBl I 2021 S. 1042) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz wird daher aufgehoben; der bisherige Vorläufigkeitsvermerk ist in zukünftig ergehenden Einkommensteuerbescheiden nicht mehr enthalten.
Bei Zweifeln an der verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der bestehenden Besteuerung müssen bei neuen Bescheiden ggf. Einsprüche eingelegt werden.
___________
Neue Publikationen zur Berufsunfähigkeitsabsicherung und Versorgungsstabilität im WPV
Im Rahmen unserer transparenten Mitgliederinformation möchten wir Ihnen zwei aktuelle Beiträge vorstellen, die zentrale Aspekte der Versorgung und Absicherung im WPV beleuchten:
Ein aktuelles Video-Interview bietet vertiefende Einblicke in die Arbeit des WPV. Prof. Dr. Thomas Olbrich, Präsident des WPV, spricht mit dem Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer, Herrn Andreas Dörschell, über zentrale Themen wie Altersversorgung, Kapitalanlagestrategie und Absicherungsmechanismen. Im Fokus stehen dabei unter anderem die Fragen: Wie sicher sind die Rentenleistungen des WPV? In welche Anlageklassen wird investiert? Und welche Faktoren tragen zur langfristigen Stabilität der Versorgung bei?
Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
🔹 ab Minute 5: Rentenanpassung und Dynamisierung
🔹 ab Minute 9: Demografie, Lebenserwartung, Rechnungsgrundlagen
🔹 ab Minute 12: Kapitalmarkt und Dynamisierung
🔹 ab Minute 18: Anlagestrategie und Regulierung
🔹 ab Minute 25: Insolvenzfähigkeit des Versorgungswerks
🔹 ab Minute 33: Kommunikation und Berufsunfähigkeitsschutz
🔹 ab Minute 39: Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers
👉 Zum Video im Mitgliederbereich des WPV (Login erforderlich)
Die Absicherung im Berufsunfähigkeitsfall ist ein zentraler Bestandteil der Leistungen des WPV. Denn auch für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer gilt: Trotz aller Planung kann eine Erkrankung oder ein Unfall den Berufsalltag unerwartet verändern. Was das WPV in diesem Fall leistet und wie der Schutz konkret ausgestaltet ist, erläutert ein Beitrag in der aktuellen Ausgabe des Magazins der Wirtschaftsprüferkammer.
👉 Zum Beitrag im WPK-Magazin 2/2025: „Risiko Berufsunfähigkeit: Absicherung über das Versorgungswerk“
___________
Veränderungen in der Geschäftsführung der WPV AAM
Dr. Hans Wilhelm Korfmacher ist zum 30. Dezember 2024 als Geschäftsführer der WPV Advisory & Asset Management GmbH & Co. KG (WPV AAM) ausgeschieden. Künftig bilden der bisherige Geschäftsführer Sascha Pinger als Vorsitzender, Michael Badura sowie Berenike Simon-Schaefer die Geschäftsführung.
___________
Presseveröffentlichungen „Mezzanine-Anlagen“
In den vergangenen Monaten sind wiederholt – insbesondere unter Bezugnahme auf Abschreibungen eines anderen berufsständischen Versorgungswerkes im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 – aus unserer Sicht z.T. „reißerische” Presseartikel veröffentlicht worden. Diese haben möglicherweise auch zu Verunsicherungen und Fragen auf Seiten der Mitglieder des WPV geführt. Daher möchten wir unseren Mitgliedern – ergänzend zu den regelmäßig aktualisierten Informationen zur Vermögensanlage im Mitgliederbereich unserer Internetseite – den Sachverhalt aus unserer Perspektive und bezogen auf das WPV erläutern. Weiterlesen [Mitgliederbereich]