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Aktuelle Entwicklungen im WPV

 

BMF-Schreiben zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchsrabe aa EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. März 2025 die Finanzbehörden angewiesen, die Steuerfestsetzungen von Leibrentnern der Basisversorgung nicht länger vorläufig festzusetzen.

Mit BMF-Schreiben vom 30. August 2021 wurden die Finanzbehörden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird. Hintergrund war, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) – unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2002 (Az. 2 BvL 17/99) – davon ausgegangen war, dass eine „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.

Mit Beschlüssen vom 7. November 2023 hat das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Das BVerfG hat ausgeführt, dass die vom BFH angeführte Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung zu vermeiden sei, lediglich so verstehen sei, dass der Gesetzgeber nur eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern soll, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall verhindern müsse.

Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG hat das BMF zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt. Die durch BMF-Schreiben vom 30. August 2021 (BStBl I 2021 S. 1042) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz wird daher aufgehoben; der bisherige Vorläufigkeitsvermerk ist in zukünftig ergehenden Einkommensteuerbescheiden nicht mehr enthalten.

Bei Zweifeln an der verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der bestehenden Besteuerung müssen bei neuen Bescheiden ggf. Einsprüche eingelegt werden.

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Neue Publikationen zur Berufsunfähigkeitsabsicherung und Versorgungsstabilität im WPV

Im Rahmen unserer transparenten Mitgliederinformation möchten wir Ihnen zwei aktuelle Beiträge vorstellen, die zentrale Aspekte der Versorgung und Absicherung im WPV beleuchten:

Ein aktuelles Video-Interview bietet vertiefende Einblicke in die Arbeit des WPV. Prof. Dr. Thomas Olbrich, Präsident des WPV, spricht mit dem Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer, Herrn Andreas Dörschell, über zentrale Themen wie Altersversorgung, Kapitalanlagestrategie und Absicherungsmechanismen. Im Fokus stehen dabei unter anderem die Fragen: Wie sicher sind die Rentenleistungen des WPV? In welche Anlageklassen wird investiert? Und welche Faktoren tragen zur langfristigen Stabilität der Versorgung bei?

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
🔹 ab Minute 5: Rentenanpassung und Dynamisierung
🔹 ab Minute 9: Demografie, Lebenserwartung, Rechnungsgrundlagen
🔹 ab Minute 12: Kapitalmarkt und Dynamisierung
🔹 ab Minute 18: Anlagestrategie und Regulierung
🔹 ab Minute 25: Insolvenzfähigkeit des Versorgungswerks
🔹 ab Minute 33: Kommunikation und Berufsunfähigkeitsschutz
🔹 ab Minute 39: Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers

👉 Zum Video im Mitgliederbereich der WPK


Die Absicherung im Berufsunfähigkeitsfall ist ein zentraler Bestandteil der Leistungen des WPV. Denn auch für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer gilt: Trotz aller Planung kann eine Erkrankung oder ein Unfall den Berufsalltag unerwartet verändern. Was das WPV in diesem Fall leistet und wie der Schutz konkret ausgestaltet ist, erläutert ein Beitrag in der aktuellen Ausgabe des Magazins der Wirtschaftsprüferkammer.

👉 Zum Beitrag im WPK-Magazin: „Risiko Berufsunfähigkeit: Absicherung über das Versorgungswerk“

 

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Veränderungen in der Geschäftsführung der WPV AAM

Dr. Hans Wilhelm Korfmacher ist zum 30. Dezember 2024 als Geschäftsführer der WPV Advisory & Asset Management GmbH & Co. KG (WPV AAM) ausgeschieden. Künftig bilden der bisherige Geschäftsführer Sascha Pinger als Vorsitzender, Michael Badura sowie Berenike Simon-Schaefer die Geschäftsführung.

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Presseveröffentlichungen „Mezzanine-Anlagen“

In den vergangenen Monaten sind wiederholt – insbesondere unter Bezugnahme auf Abschreibungen eines anderen berufsständischen Versorgungswerkes im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 – aus unserer Sicht z.T. „reißerische” Presseartikel veröffentlicht worden. Diese haben möglicherweise auch zu Verunsicherungen und Fragen auf Seiten der Mitglieder des WPV geführt. Daher möchten wir unseren Mitgliedern – ergänzend zu den regelmäßig aktualisierten Informationen zur Vermögensanlage im Mitgliederbereich unserer Internetseite – den Sachverhalt aus unserer Perspektive und bezogen auf das WPV erläutern. Weiterlesen [Mitgliederbereich]

 

 

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