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ALLGEMEIN

Geschäftszweck des WPV

Das WPV als berufsständisches Versorgungswerk beruht auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft und gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur ersten Säule des deutschen Altersvorsorgesystems. Das WPV nutzt dabei das sogenannte „Offene Deckungsplanverfahren“. Bei diesem Finanzierungssystem wird Kapital pauschal zur Deckung der Verpflichtungen angesammelt und die Finanzierung berücksichtigt dabei den künftigen Zugang zum Versorgungswerk. Im Gegensatz zum individuellen Äquivalenzprinzip besteht keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung für jedes einzelne Mitglied.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Gemäß § 7 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (VersAufsVO NRW) sind die Bestände des Sicherungsvermögens so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerkes unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Art und Umfang der zulässigen Anlage des Sicherungsvermögens ergeben sich über einen Verweis in § 7 Abs. 2 VersAufsVO aus § 215 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und den §§ 2 bis 6 der Anlageverordnung (AnlV). Zur langfristigen Finanzierung der Rentenzahlungen für die Pflichtmitglieder werden neben den laufenden Beiträgen auch die Erträge aus der Kapitalanlage herangezogen. In Summe verwaltet das WPV auf Buchwertbasis ein Kapitalanlagevolumen in Höhe von rund 5,5 Milliarden €, welches in den nächsten Jahren noch weiter anwachsen wird.

 

Entwicklung der Kapitalanlagen des WPV nach Buchwert iNkl. Girokonten 

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Das WPV in Gebärdensprache